RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2014/22/0152

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0153 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/22/0030 E 5. Mai 2015 Ra 2015/22/0010 E 28. Mai 2015 Ro 2015/22/0013 E 26. März 2015 Ra 2015/22/0002 E 5. Mai 2015

Rechtssatz

Das VwG hat ausdrücklich die Zurückverweisung auf die Norm des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützt. Demnach darf das VwG nur dann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war jedoch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Parteien (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0447; E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Diesbezüglich ist das VwG nicht vom Fehlen von Feststellungen ausgegangen. Wenngleich das VwG daher entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags den bei ihm bekämpften Bescheid aufzuheben hatte, hatte dies nicht nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu erfolgen.Das VwG hat ausdrücklich die Zurückverweisung auf die Norm des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 gestützt. Demnach darf das VwG nur dann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war jedoch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Parteien vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0447; E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Diesbezüglich ist das VwG nicht vom Fehlen von Feststellungen ausgegangen. Wenngleich das VwG daher entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags den bei ihm bekämpften Bescheid aufzuheben hatte, hatte dies nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu erfolgen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220152.L03

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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