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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0153 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/22/0030 E 5. Mai 2015 Ra 2015/22/0010 E 28. Mai 2015 Ro 2015/22/0013 E 26. März 2015 Ra 2015/22/0002 E 5. Mai 2015Rechtssatz
Grundsätzlich ist gemäß § 3 Abs 1 NAG 2005 der örtlich zuständige Landeshauptmann die sachlich zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz. In Ergänzung dazu ordnet § 3 Abs 3 NAG 2005 an, dass die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig ist, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird (§ 22 NAG 2005). Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist (Hinweis E 9. September 2010, 2008/22/0018). Dass § 21 Abs. 1 NAG 2005 an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes nichts ändert, ergibt sich auch daraus, dass dieser gemäß § 21 Abs. 3 NAG 2005 auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zulassen kann. Ein solcher Antrag muss auch nicht bereits mit dem Hauptantrag verbunden eingebracht werden, sondern ist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Demnach hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 26. Juni 2012, 2010/22/0191) nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes verneint, sondern die Verbesserung eines nicht persönlich im Inland eingebrachten Antrages dadurch, dass der Antragsteller persönlich zur Berufsvertretungsbehörde kommt, für zulässig beurteilt.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG 2005 der örtlich zuständige Landeshauptmann die sachlich zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz. In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 3, Absatz 3, NAG 2005 an, dass die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig ist, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird (Paragraph 22, NAG 2005). Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist (Hinweis E 9. September 2010, 2008/22/0018). Dass Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes nichts ändert, ergibt sich auch daraus, dass dieser gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zulassen kann. Ein solcher Antrag muss auch nicht bereits mit dem Hauptantrag verbunden eingebracht werden, sondern ist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Demnach hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 26. Juni 2012, 2010/22/0191) nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes verneint, sondern die Verbesserung eines nicht persönlich im Inland eingebrachten Antrages dadurch, dass der Antragsteller persönlich zur Berufsvertretungsbehörde kommt, für zulässig beurteilt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220152.L02Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015