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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0153 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/22/0030 E 5. Mai 2015 Ra 2015/22/0010 E 28. Mai 2015 Ro 2015/22/0013 E 26. März 2015 Ra 2015/22/0002 E 5. Mai 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/22/0145 E 26. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (e-mail am 1.1. um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung) gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen, durfte die Behörde die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG 2005 in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (e-mail am 1.1. um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung) gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen, durfte die Behörde die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220152.L01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015