RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2014/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Durch den erstinstanzlichen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG erlangte die revisionswerbende GmbH Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis E vom 24. November 2010, 2009/08/0039, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, Slg 15527/A, ausgesprochen hat, ist der Haftungspflichtige nach § 9 Abs. 7 VStG im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben, weil es nur so dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Daraus folgt, dass die revisionswerbende GmbH, wenn sie selbst Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat, durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer der Geschäftsführerin zugerechneten Beschwerde, nicht beschwert und auch nicht daran gehindert ist, sämtliche Einwände gegen das Vorliegen einer Übertretung bzw. der Strafbarkeit vorzubringen, solange über ihre eigene Beschwerde noch nicht entschieden ist (was mit dem angefochtenen Beschluss eben nicht erfolgte).Durch den erstinstanzlichen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG erlangte die revisionswerbende GmbH Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis E vom 24. November 2010, 2009/08/0039, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, Slg 15527/A, ausgesprochen hat, ist der Haftungspflichtige nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben, weil es nur so dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Daraus folgt, dass die revisionswerbende GmbH, wenn sie selbst Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat, durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer der Geschäftsführerin zugerechneten Beschwerde, nicht beschwert und auch nicht daran gehindert ist, sämtliche Einwände gegen das Vorliegen einer Übertretung bzw. der Strafbarkeit vorzubringen, solange über ihre eigene Beschwerde noch nicht entschieden ist (was mit dem angefochtenen Beschluss eben nicht erfolgte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110019.L01

Im RIS seit

11.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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