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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. B 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist vergleiche B 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070103.L02Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015