Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es gibt bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027).Es gibt bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar vergleiche E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070055.L02Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015