RS Vwgh 2015/2/26 2013/16/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP3;
ZPO §19;

Rechtssatz

§ 19 ZPO billigt einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zu. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215).Paragraph 19, ZPO billigt einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zu. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden vergleiche Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, Paragraph 19, Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Paragraph 19, ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160233.X01

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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