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20/11 GrundbuchRechtssatz
Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt nach der Rechtsprechung des OGH keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Auf Grund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden; sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen (vgl. das Urteil des OGH vom 24. März 2009, 5 Ob 10/09w). Dem Vorbringen, dass im Beschwerdefall lediglich eine Umwandlung, aber kein Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne der TP 9 lit b Z 4 GGG erfolgt sei und das bloße Tätigwerden (Veränderung im Grundbuch) keine Gebührenpflicht entfalten könne, ist daher zu entgegnen, dass gemäß § 8 Z 1 GBG eine - wie im Beschwerdefall erfolgte - Einverleibung stets im Zusammenhang mit einem unbedingten Rechtserwerb oder einer Löschung erfolgt.Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt nach der Rechtsprechung des OGH keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Auf Grund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden; sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen vergleiche das Urteil des OGH vom 24. März 2009, 5 Ob 10/09w). Dem Vorbringen, dass im Beschwerdefall lediglich eine Umwandlung, aber kein Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG erfolgt sei und das bloße Tätigwerden (Veränderung im Grundbuch) keine Gebührenpflicht entfalten könne, ist daher zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GBG eine - wie im Beschwerdefall erfolgte - Einverleibung stets im Zusammenhang mit einem unbedingten Rechtserwerb oder einer Löschung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160177.X01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015