Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §66;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO und zum AVG hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (vgl. etwa Ritz, BAO4, § 289 Tz 59, und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 80, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Dieser der Rechtsprechung zur BAO und zum AVG entnehmbare Grundsatz ist auch im Verfahren nach dem GEG, insbesonders über einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. maßgeblich (in diesem Sinn auch die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 46f zu § 6 GEG, wiedergegebene hg. Judikatur zum Zahlungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 GEG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO und zum AVG hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen vergleiche etwa Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 59, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 80, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Dieser der Rechtsprechung zur BAO und zum AVG entnehmbare Grundsatz ist auch im Verfahren nach dem GEG, insbesonders über einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. maßgeblich (in diesem Sinn auch die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 46f zu Paragraph 6, GEG, wiedergegebene hg. Judikatur zum Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160029.X02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015