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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung des GEG durch das VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, Zl. 2013/16/0050, mwN, sowie die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 2 und E 3 zu § 6 GEG, wiedergegebene hg. Judikatur).Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung des GEG durch das VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, Zl. 2013/16/0050, mwN, sowie die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 2 und E 3 zu Paragraph 6, GEG, wiedergegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160029.X01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015