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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend vom Vorbringen der Betreuten im Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Betreuung durch ihre Tochter zwangsläufig erwachsen sind. Demnach erfolgt die Betreuung "kostenlos" bzw. "vollkommen unentgeltlich"; dies aus "persönlichen und moralischen Gründen". Dass die Betreute insoweit "gewillt und imstande" war, die der Tochter anlässlich ihrer Betreuungsbesuche erwachsenen Fahrtkosten zu tragen, begründet keine Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen der Betreuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150154.X01Im RIS seit
30.03.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015