RS Vwgh 2015/2/26 2013/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §68 Abs3;
BSVG §39 Abs3;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991

Rechtssatz

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099). In Betracht kommen hier etwa Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers oder Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten. Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263).Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099). In Betracht kommen hier etwa Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers oder Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten. Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080243.X03

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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