RS Vwgh 2015/2/26 2013/07/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs3 litb;
AgrGG Stmk 1985 §4;
AgrGG Stmk 1985 §9 Abs2;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0074 E 19. April 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die Parteistellung der Agrargemeinschaft im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft ist darin begründet, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintritt (§ 4 Abs 3 lit a Stmk AgrGG 1985). Die Parteistellung erwächst jedoch nicht aus dem Umstand, daß die Absonderung im Gesetz auch an die Voraussetzung geknüpft ist, daß sie nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird, da diese Voraussetzung ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agrarbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist (Hinweis zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ FlVfLG 1979 E 14.9.1993, 92/07/0004).Die Parteistellung der Agrargemeinschaft im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft ist darin begründet, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintritt (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Stmk AgrGG 1985). Die Parteistellung erwächst jedoch nicht aus dem Umstand, daß die Absonderung im Gesetz auch an die Voraussetzung geknüpft ist, daß sie nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird, da diese Voraussetzung ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agrarbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist (Hinweis zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ FlVfLG 1979 E 14.9.1993, 92/07/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070245.X05

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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