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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93;Rechtssatz
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0005). Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2004/13/0059, VwSlg 8440 F/2009). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003). Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen und die Verbuchung von Forderungen als korrekturbedürftig zu erachten, weil verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zugunsten des Gesellschafters vorliegen. Dazu hätte es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters bedurft (vgl. in diesem Sinne die hg Erkenntnisse vom 28. April 2009, 2004/13/0059, sowie vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003).Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0005). Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2004/13/0059, VwSlg 8440 F/2009). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003). Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen und die Verbuchung von Forderungen als korrekturbedürftig zu erachten, weil verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zugunsten des Gesellschafters vorliegen. Dazu hätte es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters bedurft vergleiche in diesem Sinne die hg Erkenntnisse vom 28. April 2009, 2004/13/0059, sowie vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150177.X02Im RIS seit
10.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015