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E6JNorm
61998CJ0338 Kommission / Niederlande;Rechtssatz
§ 13 Abs. 1 und 2 UStG 1994 sieht eine pauschale Ermittlung von Vorsteuern aus Reisekosten vor. Diesen pauschalen Beträgen müssen aber keine tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe gegenüberstehen; dem Vorsteuerabzug steht insoweit auch keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenüber (vgl. Doralt, RdW 1998/2, 111). Eine derartige pauschale Regelung, die nicht gewährleisten kann, dass die Mehrwertsteuer, die als in der vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gezahlten Erstattung enthalten gilt, tatsächlich einer Mehrwertsteuer entspricht, die für mit Zwecke der Tätigkeiten des Arbeitgebers zusammenhängende Ausgaben entrichtet worden ist, widerspricht den unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH vom 8. November 2001, C-338/98, Kommission/Niederlande, Rn 57; vgl. hiezu auch Ehrke, ELR 2001, 422 f). Vor diesem Hintergrund bleibt die Möglichkeit einer zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der pauschalen Vorsteuerermittlung führenden Interpretation verschlossen.Paragraph 13, Absatz eins und 2 UStG 1994 sieht eine pauschale Ermittlung von Vorsteuern aus Reisekosten vor. Diesen pauschalen Beträgen müssen aber keine tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe gegenüberstehen; dem Vorsteuerabzug steht insoweit auch keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenüber vergleiche Doralt, RdW 1998/2, 111). Eine derartige pauschale Regelung, die nicht gewährleisten kann, dass die Mehrwertsteuer, die als in der vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gezahlten Erstattung enthalten gilt, tatsächlich einer Mehrwertsteuer entspricht, die für mit Zwecke der Tätigkeiten des Arbeitgebers zusammenhängende Ausgaben entrichtet worden ist, widerspricht den unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug vergleiche EuGH vom 8. November 2001, C-338/98, Kommission/Niederlande, Rn 57; vergleiche hiezu auch Ehrke, ELR 2001, 422 f). Vor diesem Hintergrund bleibt die Möglichkeit einer zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der pauschalen Vorsteuerermittlung führenden Interpretation verschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150067.X04Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017