RS Vwgh 2015/2/26 2012/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61998CJ0338 Kommission / Niederlande;
UStG 1994 §13 Abs1;
UStG 1994 §13 Abs2 idF 2007/I/045;
  1. UStG 1994 § 13 heute
  2. UStG 1994 § 13 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 13 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  5. UStG 1994 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. UStG 1994 § 13 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  7. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.2000
  1. UStG 1994 § 13 heute
  2. UStG 1994 § 13 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 13 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  5. UStG 1994 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. UStG 1994 § 13 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  7. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.2000

Rechtssatz

§ 13 Abs. 1 und 2 UStG 1994 sieht eine pauschale Ermittlung von Vorsteuern aus Reisekosten vor. Diesen pauschalen Beträgen müssen aber keine tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe gegenüberstehen; dem Vorsteuerabzug steht insoweit auch keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenüber (vgl. Doralt, RdW 1998/2, 111). Eine derartige pauschale Regelung, die nicht gewährleisten kann, dass die Mehrwertsteuer, die als in der vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gezahlten Erstattung enthalten gilt, tatsächlich einer Mehrwertsteuer entspricht, die für mit Zwecke der Tätigkeiten des Arbeitgebers zusammenhängende Ausgaben entrichtet worden ist, widerspricht den unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH vom 8. November 2001, C-338/98, Kommission/Niederlande, Rn 57; vgl. hiezu auch Ehrke, ELR 2001, 422 f). Vor diesem Hintergrund bleibt die Möglichkeit einer zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der pauschalen Vorsteuerermittlung führenden Interpretation verschlossen.Paragraph 13, Absatz eins und 2 UStG 1994 sieht eine pauschale Ermittlung von Vorsteuern aus Reisekosten vor. Diesen pauschalen Beträgen müssen aber keine tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe gegenüberstehen; dem Vorsteuerabzug steht insoweit auch keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenüber vergleiche Doralt, RdW 1998/2, 111). Eine derartige pauschale Regelung, die nicht gewährleisten kann, dass die Mehrwertsteuer, die als in der vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gezahlten Erstattung enthalten gilt, tatsächlich einer Mehrwertsteuer entspricht, die für mit Zwecke der Tätigkeiten des Arbeitgebers zusammenhängende Ausgaben entrichtet worden ist, widerspricht den unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug vergleiche EuGH vom 8. November 2001, C-338/98, Kommission/Niederlande, Rn 57; vergleiche hiezu auch Ehrke, ELR 2001, 422 f). Vor diesem Hintergrund bleibt die Möglichkeit einer zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der pauschalen Vorsteuerermittlung führenden Interpretation verschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150067.X04

Im RIS seit

15.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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