RS Vwgh 2015/2/26 2012/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §13 Abs3;
  1. UStG 1994 § 13 heute
  2. UStG 1994 § 13 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 13 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  5. UStG 1994 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. UStG 1994 § 13 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  7. UStG 1994 § 13 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.2000

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 UStG 1994 können Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen "oder" deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug von Arbeitslohn fallen, aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung an sie gesondert ausgewiesen werden. Daraus ist - aufgrund der Verknüpfung der Nebensätze mit "oder" - abzuleiten, dass Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen, Vorsteuern betreffend Reisekosten ihrer Arbeitnehmer auch dann nicht aus einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen errechnen können, wenn die Einkünfte dieser Arbeitnehmer dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, UStG 1994 können Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen "oder" deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug von Arbeitslohn fallen, aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung an sie gesondert ausgewiesen werden. Daraus ist - aufgrund der Verknüpfung der Nebensätze mit "oder" - abzuleiten, dass Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen, Vorsteuern betreffend Reisekosten ihrer Arbeitnehmer auch dann nicht aus einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen errechnen können, wenn die Einkünfte dieser Arbeitnehmer dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150067.X02

Im RIS seit

15.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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