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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §13;Rechtssatz
§ 13 UStG 1994 enthält spezielle Regeln über den Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten (Verpflegungs- und Nächtigungsaufwand) und sieht hiezu insbesondere vor, dass die abziehbare Vorsteuer aus in einkommensteuerrechtlichen Vorschriften festgesetzten Pauschbeträgen zu errechnen ist oder - betreffend Nächtigungsaufwand - errechnet werden kann. Ein Vorsteuerabzug aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise ist nur unter den im § 13 UStG 1994 näher geregelten Voraussetzungen möglich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 13 Tz 5; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz BGBl. Nr. 410/1988, 627 BlgNR 17. GP, 8).Paragraph 13, UStG 1994 enthält spezielle Regeln über den Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten (Verpflegungs- und Nächtigungsaufwand) und sieht hiezu insbesondere vor, dass die abziehbare Vorsteuer aus in einkommensteuerrechtlichen Vorschriften festgesetzten Pauschbeträgen zu errechnen ist oder - betreffend Nächtigungsaufwand - errechnet werden kann. Ein Vorsteuerabzug aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise ist nur unter den im Paragraph 13, UStG 1994 näher geregelten Voraussetzungen möglich vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 13, Tz 5; vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,, 627 BlgNR 17. GP, 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150067.X01Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017