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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Argentinien 1983 Art11;Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 unterliegen ausländische Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren dem fixen Steuersatz von 25 %. Diese Bestimmung verbietet es im gegenständlichen Fall, die ab April 2003 zugeflossenen streitgegenständlichen Einkünfte progressionserhöhend heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn wie im Beschwerdefall die ausländischen Kapitaleinkünfte durch ein DBA steuerfrei gestellt sind. Für die bis März 2003 zugeflossenen Kapitaleinkünfte fehlt es an einer derartigen Sonderbestimmung und kann auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, verwiesen werden.Nach Paragraph 37, Absatz 8, Ziffer 2, EStG 1988 unterliegen ausländische Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren dem fixen Steuersatz von 25 %. Diese Bestimmung verbietet es im gegenständlichen Fall, die ab April 2003 zugeflossenen streitgegenständlichen Einkünfte progressionserhöhend heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn wie im Beschwerdefall die ausländischen Kapitaleinkünfte durch ein DBA steuerfrei gestellt sind. Für die bis März 2003 zugeflossenen Kapitaleinkünfte fehlt es an einer derartigen Sonderbestimmung und kann auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150035.X04Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015