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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0147 E 22. November 1995 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Beteiligung (hier: GmbH-Beteiligung) gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis Weinzierl, "Beteiligungen" und Betriebsvermögen, FJ 1978, 8 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11.3.1 zu § 4). Dies gilt sowohl etwa für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter, zumal das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse zuzurechnen ist (Hinweis E 10.3.1982, 82/13/0008, 0044-0046).Eine Beteiligung (hier: GmbH-Beteiligung) gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis Weinzierl, "Beteiligungen" und Betriebsvermögen, FJ 1978, 8 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11.3.1 zu Paragraph 4,). Dies gilt sowohl etwa für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter, zumal das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse zuzurechnen ist (Hinweis E 10.3.1982, 82/13/0008, 0044-0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150005.X04Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015