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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs6;Rechtssatz
Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (Hinweis E vom 20. April 2004, 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (Hinweis E vom 20. April 2004, 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110243.X01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016