RS Vwgh 2015/2/26 2012/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
67 Versorgungsrecht

Norm

StGB §91;
VOG 1972 §1 Abs1 Z2;
VOG 1972 §8 Abs1 Z3;
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 zukommt, hängt davon ab, ob er im Sinne dieser Bestimmung als "Unbeteiligter" an dem in Rede stehenden Raufhandel, bei dem er verletzt wurde, anzusehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist auch deshalb entscheidend, weil im Falle einer tätlichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Raufhandel nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 unerfüllt blieben, sondern auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG 1972 verwirklicht wäre.Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 zukommt, hängt davon ab, ob er im Sinne dieser Bestimmung als "Unbeteiligter" an dem in Rede stehenden Raufhandel, bei dem er verletzt wurde, anzusehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist auch deshalb entscheidend, weil im Falle einer tätlichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Raufhandel nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 unerfüllt blieben, sondern auch der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG 1972 verwirklicht wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X04

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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