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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §91;Rechtssatz
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 zukommt, hängt davon ab, ob er im Sinne dieser Bestimmung als "Unbeteiligter" an dem in Rede stehenden Raufhandel, bei dem er verletzt wurde, anzusehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist auch deshalb entscheidend, weil im Falle einer tätlichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Raufhandel nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 unerfüllt blieben, sondern auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG 1972 verwirklicht wäre.Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 zukommt, hängt davon ab, ob er im Sinne dieser Bestimmung als "Unbeteiligter" an dem in Rede stehenden Raufhandel, bei dem er verletzt wurde, anzusehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist auch deshalb entscheidend, weil im Falle einer tätlichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Raufhandel nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 unerfüllt blieben, sondern auch der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG 1972 verwirklicht wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X04Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015