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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §91;Rechtssatz
Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 ist es (anders als für die Z 1 leg. cit.) nicht erforderlich, dass die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vom Tätervorsatz umfasst ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, dass der Anspruchsberechtigte als Unbeteiligter die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung "im Zusammenhang" mit dem genannten Delikt (hier: Raufhandel) erlitten hat. Dieser Zusammenhang läge fallbezogen vor, wenn der Bf die schwere Augenverletzung, wie die Behörde annimmt, im Rahmen der gegenständlichen Schlägerei durch ein mit dem Raufhandel in Zusammenhang stehendes Geschehen, konkret etwa durch eine ausweichende Handbewegung mit einem Glas, erlitten hat (vgl. zum hier relevanten Begriff des "Zusammenhanges" das E vom 29. März 2011, 2008/11/0168).Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 ist es (anders als für die Ziffer eins, leg. cit.) nicht erforderlich, dass die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vom Tätervorsatz umfasst ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, dass der Anspruchsberechtigte als Unbeteiligter die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung "im Zusammenhang" mit dem genannten Delikt (hier: Raufhandel) erlitten hat. Dieser Zusammenhang läge fallbezogen vor, wenn der Bf die schwere Augenverletzung, wie die Behörde annimmt, im Rahmen der gegenständlichen Schlägerei durch ein mit dem Raufhandel in Zusammenhang stehendes Geschehen, konkret etwa durch eine ausweichende Handbewegung mit einem Glas, erlitten hat vergleiche zum hier relevanten Begriff des "Zusammenhanges" das E vom 29. März 2011, 2008/11/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X03Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015