RS Vwgh 2015/2/26 2012/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
67 Versorgungsrecht

Norm

StGB §91;
VOG 1972 §1 Abs1 Z1;
VOG 1972 §1 Abs1 Z2;
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 ist es (anders als für die Z 1 leg. cit.) nicht erforderlich, dass die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vom Tätervorsatz umfasst ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, dass der Anspruchsberechtigte als Unbeteiligter die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung "im Zusammenhang" mit dem genannten Delikt (hier: Raufhandel) erlitten hat. Dieser Zusammenhang läge fallbezogen vor, wenn der Bf die schwere Augenverletzung, wie die Behörde annimmt, im Rahmen der gegenständlichen Schlägerei durch ein mit dem Raufhandel in Zusammenhang stehendes Geschehen, konkret etwa durch eine ausweichende Handbewegung mit einem Glas, erlitten hat (vgl. zum hier relevanten Begriff des "Zusammenhanges" das E vom 29. März 2011, 2008/11/0168).Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG 1972 ist es (anders als für die Ziffer eins, leg. cit.) nicht erforderlich, dass die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vom Tätervorsatz umfasst ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, dass der Anspruchsberechtigte als Unbeteiligter die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung "im Zusammenhang" mit dem genannten Delikt (hier: Raufhandel) erlitten hat. Dieser Zusammenhang läge fallbezogen vor, wenn der Bf die schwere Augenverletzung, wie die Behörde annimmt, im Rahmen der gegenständlichen Schlägerei durch ein mit dem Raufhandel in Zusammenhang stehendes Geschehen, konkret etwa durch eine ausweichende Handbewegung mit einem Glas, erlitten hat vergleiche zum hier relevanten Begriff des "Zusammenhanges" das E vom 29. März 2011, 2008/11/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X03

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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