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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §91;Rechtssatz
Zur Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenhanges der Körperverletzung mit einer Handlung im Sinne der Z 1 des § 1 Abs. 1 VOG 1972 - also mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung - weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine solche Vorsatztat schon durch die unstrittig stattgefundene Schlägerei zwischen mehreren (hier unbekannten) Personen, die unstrittig zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt hat, vorliegt, zumal eine solche Schlägerei gemäß § 91 StGB als Raufhandel mit (u.a.) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Der Verwirklichung der Vorsatztat des § 91 StGB durch die jeweiligen Teilnehmer an der Schlägerei steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der Behörde der Vorsatz der Täter wahrscheinlich nicht die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers umfasst hat, weil es sich bei der schweren Körperverletzung bloß um eine objektive Bedingung des Raufhandels handelt.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenhanges der Körperverletzung mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 - also mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung - weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine solche Vorsatztat schon durch die unstrittig stattgefundene Schlägerei zwischen mehreren (hier unbekannten) Personen, die unstrittig zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt hat, vorliegt, zumal eine solche Schlägerei gemäß Paragraph 91, StGB als Raufhandel mit (u.a.) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Der Verwirklichung der Vorsatztat des Paragraph 91, StGB durch die jeweiligen Teilnehmer an der Schlägerei steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der Behörde der Vorsatz der Täter wahrscheinlich nicht die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers umfasst hat, weil es sich bei der schweren Körperverletzung bloß um eine objektive Bedingung des Raufhandels handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X02Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015