RS Vwgh 2015/2/26 2012/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
67 Versorgungsrecht

Norm

StGB §91;
VOG 1972 §1 Abs1 Z1;
VOG 1972 §1 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenhanges der Körperverletzung mit einer Handlung im Sinne der Z 1 des § 1 Abs. 1 VOG 1972 - also mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung - weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine solche Vorsatztat schon durch die unstrittig stattgefundene Schlägerei zwischen mehreren (hier unbekannten) Personen, die unstrittig zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt hat, vorliegt, zumal eine solche Schlägerei gemäß § 91 StGB als Raufhandel mit (u.a.) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Der Verwirklichung der Vorsatztat des § 91 StGB durch die jeweiligen Teilnehmer an der Schlägerei steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der Behörde der Vorsatz der Täter wahrscheinlich nicht die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers umfasst hat, weil es sich bei der schweren Körperverletzung bloß um eine objektive Bedingung des Raufhandels handelt.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenhanges der Körperverletzung mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 - also mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung - weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine solche Vorsatztat schon durch die unstrittig stattgefundene Schlägerei zwischen mehreren (hier unbekannten) Personen, die unstrittig zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt hat, vorliegt, zumal eine solche Schlägerei gemäß Paragraph 91, StGB als Raufhandel mit (u.a.) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Der Verwirklichung der Vorsatztat des Paragraph 91, StGB durch die jeweiligen Teilnehmer an der Schlägerei steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der Behörde der Vorsatz der Täter wahrscheinlich nicht die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers umfasst hat, weil es sich bei der schweren Körperverletzung bloß um eine objektive Bedingung des Raufhandels handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110209.X02

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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