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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §6 Abs5;Rechtssatz
Eine Verpackung muss allen in den Z. 1 bis 3 der Anlage 2 der VerpackV 1996 angeführten Kriterien genügen, um als langlebig gelten zu können. Um eine Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. In diesem Zusammenhang kommt der demonstrativen Aufzählung in der Anlage 2 in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmales der Z. 3 in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden (vgl. 28. April 2011, 2009/07/0002).Eine Verpackung muss allen in den Ziffer eins bis 3 der Anlage 2 der VerpackV 1996 angeführten Kriterien genügen, um als langlebig gelten zu können. Um eine Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. In diesem Zusammenhang kommt der demonstrativen Aufzählung in der Anlage 2 in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmales der Ziffer 3, in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden vergleiche 28. April 2011, 2009/07/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070177.X01Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015