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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 73 Abs. 1 AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Paragraph 73, Absatz eins, AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Pflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070111.X01Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017