Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z3;Rechtssatz
Die in § 24a Abs. 1 AWG 2002 vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Abfallsammler und Abfallbehandler bedeutet nicht, dass ein Abfallbehandler niemals zugleich auch Abfallsammler sein kann. Ein Abfallbehandler, muss die Abfälle, die nicht in seinem Betrieb entstanden sind, zunächst einmal gesammelt haben.Die in Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Abfallsammler und Abfallbehandler bedeutet nicht, dass ein Abfallbehandler niemals zugleich auch Abfallsammler sein kann. Ein Abfallbehandler, muss die Abfälle, die nicht in seinem Betrieb entstanden sind, zunächst einmal gesammelt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070110.X02Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015