RS Vwgh 2015/2/26 2011/07/0181

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung bedeutet nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten (zur Zurückerstattung eines verbleibenden Überschusses vgl. E 29. April 2005, 2004/05/0132). Der Auffassung, wonach § 4 Abs. 2 VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden.Die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung bedeutet nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten (zur Zurückerstattung eines verbleibenden Überschusses vergleiche E 29. April 2005, 2004/05/0132). Der Auffassung, wonach Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011070181.X01

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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