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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung bedeutet nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten (zur Zurückerstattung eines verbleibenden Überschusses vgl. E 29. April 2005, 2004/05/0132). Der Auffassung, wonach § 4 Abs. 2 VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden.Die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung bedeutet nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten (zur Zurückerstattung eines verbleibenden Überschusses vergleiche E 29. April 2005, 2004/05/0132). Der Auffassung, wonach Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070181.X01Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017