Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0132 E 29. April 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070155.X05Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015