RS Vwgh 2015/2/26 2011/07/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0132 E 29. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011070155.X05

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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