Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1993, Zl. 4.326.267/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Bereits am 17. Februar 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 93/01/0098 protokolliert; mit Verfügung vom 3. März 1993 wurde sie (betreffend den mit der Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag) dem Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgestellt.
Gegen denselben (der Beschwerde beiliegenden) Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1993 (im Beschwerdeschriftsatz unrichtig als 2.3.1993 bezeichnet) brachte der Beschwerdeführer die vorliegende zweite Beschwerde ein, die vom 25. März 1993 datiert ist. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 93/01/0237 protokolliert.
Der Beschwerdeführer hat durch die zur Zl. 93/01/0098 protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht; die zur Zl. 93/01/0237 protokollierte Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0350).
Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde erübrigte sich eine Entscheidung über den zur Zl. AW 93/01/0130 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010237.X00Im RIS seit
20.11.2000