RS Vwgh 2015/2/26 2011/07/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0121 E 17. Dezember 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011070155.X01

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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