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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0021Rechtssatz
Führt der Revisionswerber lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen, erfüllen diese Ausführungen das Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (Hinweis B vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0011, mwN).Führt der Revisionswerber lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen, erfüllen diese Ausführungen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht (Hinweis B vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060020.L02Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018