RS Vwgh 2015/2/27 Ra 2014/17/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Die ausgesprochene Ermahnung beschränkte sich darauf, dass dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, ohne näher auszuführen, worin dessen rechtswidriges Verhalten lag. Ein solches Vorgehen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach das Absehen von einer Strafe bei gleichzeitiger Ermahnung im Bescheidspruch die Ausführung des tatbildmäßigen Verhaltens und der übertretenen Verwaltungsnorm erfordert (vgl VwGH E 22. Juni 1971, 253/71; E 10. Juli 1985, 84/03/0063, und E 10. November 2011, 2010/07/0001).Die ausgesprochene Ermahnung beschränkte sich darauf, dass dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, ohne näher auszuführen, worin dessen rechtswidriges Verhalten lag. Ein solches Vorgehen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach das Absehen von einer Strafe bei gleichzeitiger Ermahnung im Bescheidspruch die Ausführung des tatbildmäßigen Verhaltens und der übertretenen Verwaltungsnorm erfordert vergleiche VwGH E 22. Juni 1971, 253/71; E 10. Juli 1985, 84/03/0063, und E 10. November 2011, 2010/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L06

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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