RS Vwgh 2015/2/27 Ra 2014/17/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §64a;
AVOGDV 2010 §10b Abs2 Z2 litc;
GSpG 1989 §50 Abs5;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus dem wörtlich auf eine "Berufungsvorentscheidung" abzielenden Berufungsantrag lässt sich erkennen, dass das Begehren des Berufungswerbers auf Aufhebung des Bescheids und Entscheidung in der Sache selbst gerichtet war. Dafür steht das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Finanzpolizei (Berufungswerberin) konnte keinen Zweifel daran haben, dass die Beantragung einer Berufungsvorentscheidung mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens einhergeht, da nur in diesem Rahmen eine Berufungsvorentscheidung von der belangten Behörde erlassen werden kann (vgl auch die Bezeichnung des Anbringens als Berufung) und dass, falls keine Vorentscheidung erlassen wird, die Sache der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Der auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gerichtete Berufungsantrag umfasste somit implizit auch den Antrag auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde und war entsprechend zu erledigen.Aus dem wörtlich auf eine "Berufungsvorentscheidung" abzielenden Berufungsantrag lässt sich erkennen, dass das Begehren des Berufungswerbers auf Aufhebung des Bescheids und Entscheidung in der Sache selbst gerichtet war. Dafür steht das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Finanzpolizei (Berufungswerberin) konnte keinen Zweifel daran haben, dass die Beantragung einer Berufungsvorentscheidung mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens einhergeht, da nur in diesem Rahmen eine Berufungsvorentscheidung von der belangten Behörde erlassen werden kann vergleiche auch die Bezeichnung des Anbringens als Berufung) und dass, falls keine Vorentscheidung erlassen wird, die Sache der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Der auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gerichtete Berufungsantrag umfasste somit implizit auch den Antrag auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde und war entsprechend zu erledigen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L05

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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