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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH E 4. September 2008, 2007/17/0105, und E 1. April 2004, 2003/20/0438).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH E 4. September 2008, 2007/17/0105, und E 1. April 2004, 2003/20/0438).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L04Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016