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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0131 E 21. Oktober 1999 RS 1Stammrechtssatz
Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L03Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016