RS Vwgh 2015/2/27 Ra 2014/17/0035

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0576 E 9. September 2013 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen; in diesem Fall ist das Verfahren daher einzustellen (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, § 45 Rz 6 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 VStG, Rn. 8).Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen; in diesem Fall ist das Verfahren daher einzustellen vergleiche Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 45, Rz 6 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, VStG, Rn. 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L01

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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