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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0576 E 9. September 2013 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen; in diesem Fall ist das Verfahren daher einzustellen (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, § 45 Rz 6 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 VStG, Rn. 8).Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen; in diesem Fall ist das Verfahren daher einzustellen vergleiche Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 45, Rz 6 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, VStG, Rn. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170035.L01Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016