Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51;Rechtssatz
Auch im Verwaltungsstrafverfahren kann gegen einen Bescheid Berufung erhoben werden, der zwar nicht dem Beschuldigten, aber einer anderen Verfahrenspartei zugestellt worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0227).Auch im Verwaltungsstrafverfahren kann gegen einen Bescheid Berufung erhoben werden, der zwar nicht dem Beschuldigten, aber einer anderen Verfahrenspartei zugestellt worden ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170636.X01Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015