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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0287 B 27. Februar 2015 2013/17/0288 B 27. Februar 2015 2013/17/0290 B 27. Februar 2015 2013/17/0289 B 27. Februar 2015Rechtssatz
Der nach § 68 Abs 2 AVG ergangene Abänderungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. März 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 14. Mai 2013 zur Gänze an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 5. März 2013, womit der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH E 14. Dezember 2011, 2007/17/0147; vgl zur (ex nunc) Wirkung eines auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Bescheides auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 89). Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Sie tritt auch dann ein, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt. Eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG tritt trotz einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden (vgl zu allem Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 68 Abs 2 AVG, E 26 und 27; vgl darüber hinaus VwGH B 23. September 2009, 2006/03/0001, und B vom 23. März 2004, 2003/01/0306).Der nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ergangene Abänderungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. März 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 14. Mai 2013 zur Gänze an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 5. März 2013, womit der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand ausschied vergleiche VwGH E 14. Dezember 2011, 2007/17/0147; vergleiche zur (ex nunc) Wirkung eines auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 89). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Sie tritt auch dann ein, wenn der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt. Eine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG tritt trotz einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden vergleiche zu allem Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 68, Absatz 2, AVG, E 26 und 27; vergleiche darüber hinaus VwGH B 23. September 2009, 2006/03/0001, und B vom 23. März 2004, 2003/01/0306).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170286.X01Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015