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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ist dem Bf eine Stellungnahme erst mit dem Berufungsbescheid zur Kenntnis gebracht worden, hätte er die Verletzung seines Parteiengehörs im Hinblick auf die Stellungnahme in seiner Vorstellung rügen können; dies ist jedoch unterblieben. Der Mangel des unterbliebenen Parteiengehörs wurde durch das Einbringen der Vorstellung geheilt.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060167.X01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015