RS Vwgh 2015/2/27 2013/06/0164

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0133 E 23. Jänner 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind auch dann befugt Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Dies mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (E 13. März 1990, 89/07/0157).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060164.X01

Im RIS seit

10.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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