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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0133 E 23. Jänner 2014 RS 2Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind auch dann befugt Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Dies mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (E 13. März 1990, 89/07/0157).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060164.X01Im RIS seit
10.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017