RS Vwgh 2015/2/27 2013/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0139 E 28. Jänner 2009 RS 6

Stammrechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. hiezu die bei Pallitsch/Pallitsch, a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des § 21 Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024).Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche hiezu die bei Pallitsch/Pallitsch, a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060149.X02

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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