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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0139 E 28. Jänner 2009 RS 6Stammrechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. hiezu die bei Pallitsch/Pallitsch, a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des § 21 Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024).Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche hiezu die bei Pallitsch/Pallitsch, a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060149.X02Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015