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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass den einschlägigen Bestimmungen über Pflichtstellplätze der Grundsatz zu entnehmen ist, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last im Hinblick besonders auf den ruhenden Verkehr zu vermindern (vgl. das zum Wr GaragenG ergangene E vom 2. April 2009, 2007/05/0272). Bezüglich der Frage, ob Stellplätze tatsächlich benutzt werden und durch wen die Benützung letzten Endes tatsächlich rechtmäßig erfolgt, enthält das Baurecht keine Regelungen (es kann dahingestellt bleiben, ob solche Regelungen etwa auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 9 B-VG zulässig wären). Unzulässig ist es lediglich, dass andere, auch nicht baubehördlich bewilligungspflichtige Anlagen auf Pflichtstellplätzen errichtet werden, und ebenso unzulässig ist es, dass eine andere Verwendung als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen erfolgt, sofern nicht gleich viele Ersatzstellplätze hergestellt werden (§ 39b Abs. 8 Slbg BauTG 1976).Es trifft zwar zu, dass den einschlägigen Bestimmungen über Pflichtstellplätze der Grundsatz zu entnehmen ist, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last im Hinblick besonders auf den ruhenden Verkehr zu vermindern vergleiche das zum Wr GaragenG ergangene E vom 2. April 2009, 2007/05/0272). Bezüglich der Frage, ob Stellplätze tatsächlich benutzt werden und durch wen die Benützung letzten Endes tatsächlich rechtmäßig erfolgt, enthält das Baurecht keine Regelungen (es kann dahingestellt bleiben, ob solche Regelungen etwa auf der Grundlage des Artikel 15, Absatz 9, B-VG zulässig wären). Unzulässig ist es lediglich, dass andere, auch nicht baubehördlich bewilligungspflichtige Anlagen auf Pflichtstellplätzen errichtet werden, und ebenso unzulässig ist es, dass eine andere Verwendung als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen erfolgt, sofern nicht gleich viele Ersatzstellplätze hergestellt werden (Paragraph 39 b, Absatz 8, Slbg BauTG 1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060145.X01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015