RS Vwgh 2015/2/27 2013/06/0109

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §8 Abs1;
BauG Bgld 1997 §8 Abs2;
BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0110

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Judikatur (Hinweis E vom 28. September 2009, B 1779/07, VfSlg 18890, mwN) zu Eigentumseingriffen in Gestalt von Enteignungen aus, dass diese nur zulässig seien, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten sei; dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliege, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sei, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Mit der Formulierung, die Grundabtretung sei "für die Sicherstellung vernünftiger und

nachhaltiger Zufahrtsmöglichkeiten ... für die Erledigung der

angeführten öffentlichen Aufgaben (der Schneeräumung, Straßenreinigung und Müllentsorgung) als abgestimmt und sinnvoll", wird im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls nicht dargelegt, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060109.X01

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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