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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0110Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Judikatur (Hinweis E vom 28. September 2009, B 1779/07, VfSlg 18890, mwN) zu Eigentumseingriffen in Gestalt von Enteignungen aus, dass diese nur zulässig seien, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten sei; dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliege, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sei, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Mit der Formulierung, die Grundabtretung sei "für die Sicherstellung vernünftiger und
nachhaltiger Zufahrtsmöglichkeiten ... für die Erledigung der
angeführten öffentlichen Aufgaben (der Schneeräumung, Straßenreinigung und Müllentsorgung) als abgestimmt und sinnvoll", wird im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls nicht dargelegt, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060109.X01Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015