RS Vwgh 2015/2/27 2013/06/0049

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
AVG §46;
BauPolZuständigkeitsübertragung Sankt Johann/Pongau 1998 §1 ;
BauPolZuständigkeitsübertragung Sankt Johann/Pongau 1998 §2 ;
GewO 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0049). Es kommt darauf an, ob die geplante Baumaßnahme selbst auch nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist, weil sie eine Betriebsanlage betrifft, oder ob sie als solche nach der Gewerbeordnung zwar nicht bewilligungspflichtig ist, aber an einem Objekt erfolgt, das als Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E vom 10. April 2012, 2011/06/0166). Dafür bedarf es entsprechender Sachverhaltsfeststellungen und gegebenenfalls einer entsprechenden Konkretisierung im Projekt, die von den Projektwerbern vorzunehmen ist (Hinweis E vom 17. Februar 2004, 2002/06/0132). Nicht bindend für die Baubehörde ist dabei die Auffassung der Gewerbebehörde, diese kann allenfalls als Beweismittel dienen. Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt nämlich ausschließlich der Baubehörde.

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060049.X02

Im RIS seit

02.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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