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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0049). Es kommt darauf an, ob die geplante Baumaßnahme selbst auch nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist, weil sie eine Betriebsanlage betrifft, oder ob sie als solche nach der Gewerbeordnung zwar nicht bewilligungspflichtig ist, aber an einem Objekt erfolgt, das als Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E vom 10. April 2012, 2011/06/0166). Dafür bedarf es entsprechender Sachverhaltsfeststellungen und gegebenenfalls einer entsprechenden Konkretisierung im Projekt, die von den Projektwerbern vorzunehmen ist (Hinweis E vom 17. Februar 2004, 2002/06/0132). Nicht bindend für die Baubehörde ist dabei die Auffassung der Gewerbebehörde, diese kann allenfalls als Beweismittel dienen. Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt nämlich ausschließlich der Baubehörde.
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060049.X02Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015