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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Mit dem Beschwerdevorbringen, es habe eine unzuständige Gemeindebehörde entschieden, wird jedenfalls ein subjektivöffentliches Recht eindeutig angesprochen, zumal Bescheide unzuständiger Behörden rechtswidrig sind und diese Rechtsverletzung auch in Verfolgung einer Verletzung subjektivöffentlicher Rechte bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060049.X01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015