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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Beschwerdeführer kann nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0171). Im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060219.X01Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019