RS Vwgh 2015/2/27 2012/06/0219

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer kann nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0171). Im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060219.X01

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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