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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
Es trifft zwar zu, dass unter "gewachsenem Gelände" im Sinne des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 grundsätzlich das natürliche Geländeniveau vor der Bauführung zu verstehen ist, wofür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Salzburger BebauungsgrundlagenG (1. Jänner 1969) ausschlaggebend ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein Bebauungsplan Abweichendes anordnet. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte ausgewiesene Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich und nicht ein allenfalls früherer Geländeverlauf (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, 2013/06/0017 und E vom 24. März 2011, 2009/06/0150).Es trifft zwar zu, dass unter "gewachsenem Gelände" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG 1968 grundsätzlich das natürliche Geländeniveau vor der Bauführung zu verstehen ist, wofür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Salzburger BebauungsgrundlagenG (1. Jänner 1969) ausschlaggebend ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein Bebauungsplan Abweichendes anordnet. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte ausgewiesene Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich und nicht ein allenfalls früherer Geländeverlauf (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, 2013/06/0017 und E vom 24. März 2011, 2009/06/0150).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060183.X01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015