RS Vwgh 2015/2/27 2012/06/0183

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass unter "gewachsenem Gelände" im Sinne des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 grundsätzlich das natürliche Geländeniveau vor der Bauführung zu verstehen ist, wofür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Salzburger BebauungsgrundlagenG (1. Jänner 1969) ausschlaggebend ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein Bebauungsplan Abweichendes anordnet. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte ausgewiesene Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich und nicht ein allenfalls früherer Geländeverlauf (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, 2013/06/0017 und E vom 24. März 2011, 2009/06/0150).Es trifft zwar zu, dass unter "gewachsenem Gelände" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG 1968 grundsätzlich das natürliche Geländeniveau vor der Bauführung zu verstehen ist, wofür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Salzburger BebauungsgrundlagenG (1. Jänner 1969) ausschlaggebend ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein Bebauungsplan Abweichendes anordnet. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte ausgewiesene Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich und nicht ein allenfalls früherer Geländeverlauf (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, 2013/06/0017 und E vom 24. März 2011, 2009/06/0150).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060183.X01

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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