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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehalt eines geringeren Ist-Maßes zukommt (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155). Die Beschwerdeführer machen geltend, es lägen insbesondere wegen der gegebenen Hanglage und der dadurch bewirkten Schallpotenzierung besondere Umstände vor, die die Befassung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lärm- und Schalltechnik erforderlich machten. Die Gemeindebehörden haben das Vorliegen besonderer Umstände verneint, ohne sich mit diesem Vorbringen erkennbar auseinandersetzen. Das Absehen von der Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens wurde mit der "Geringfügigkeit" des Vorhabens begründet. Insofern ist das Verfahren vor der Baubehörde mangelhaft geblieben.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060129.X01Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015