Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2Stammrechtssatz
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060063.X03Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015