RS Vwgh 2015/2/27 2012/06/0049

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen jene Bestimmungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, die nicht ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses, sondern auch dem Schutz der besonderen, gesetzlich anerkannten Interessen der Nachbarn dienen. Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gehören nur dann dazu, wenn sie auch dem Nachbarschutz dienen. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn in der Widmungsregelung ein Immissionsschutz vorgesehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060049.X01

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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