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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen jene Bestimmungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, die nicht ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses, sondern auch dem Schutz der besonderen, gesetzlich anerkannten Interessen der Nachbarn dienen. Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gehören nur dann dazu, wenn sie auch dem Nachbarschutz dienen. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn in der Widmungsregelung ein Immissionsschutz vorgesehen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060049.X01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015